CE-Kennzeichnung von Temperaturfühlern

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

 

Gemäß Artikel 1 erstreckt sich der Geltungsbereich auf elektrische Betriebsmittel im Bereich 50-1000V AC und 75V -1500V DC.

Davon ausgenommen sind nach Anhang II u.a. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre.

 

Da diese Bauteile (Temperaturfühler Pt100 bzw. Thermoelemente) mit geringeren Spannungen betrieben und nicht im Anhang II aufgeführt werden, fallen sie nicht darunter.

 

Also können bzw. dürfen wir hier keine CE-Konformitätserklärung ausstellen und auch die Produkte nicht entsprechend kennzeichnen.

 

EMV-Richtlinie 2014/30/EU

 

Gemäß Artikel 2 findet die Richtlinie keine Anwendung auf u.a. Punkte d) Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften i) einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist,  ii) unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können.    

 

Hier kann auch davon ausgegangen werden, dass üblich eingesetzten Bauformen nie diese Eigenschaft erzeugen.  

 

Eine CE Kennzeichnung nach NSRL sowie EMV kann erst erst in Betracht kommen, wenn diese in Kombination eines Messwertumformers (MWU) betrieben werden. Wobei hier der MWU im Fokus der Konformitätsbewertung liegt.  

 

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